Unser Service für Sie und Ihr Kind
Meldepflichtige Krankheiten
Meldepflicht der Eltern und Sorgeberechtigten über Infektionskrankheiten
Belehrung gemäß § 34 (5) S.2 Infektionsschutzgesetz
Sehr geehrte Eltern, das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme des Kindes in unsere Einrichtung über folgende Punkte auf zu klären:
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) so lange nicht besuchen, wie nach ärztlichen Urteil eine Ansteckungsfähigkeit besteht.
In einer solchen Situation sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der medizinischen Diagnose.
- Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) so lange nicht besuchen, wie nach ärztlichen Urteil eine Ansteckungsfähigkeit besteht.
- In einer solchen Situation sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der medizinischen Diagnose.
- Wenn ihr Kind nicht selbst krank ist, nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (Cholera, Diphterie, Typhus, Paratyphus, Ruhr, EHRC-Bakterien) im Körper trägt oder ausscheidet, so müssen Sie uns das laut 3 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom zuständigen Gesundheitsamt zu entscheiden, ob das Kind die Einrichtung - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - besuchen darf.
- Wenn jemand zu Hause unter einer ansteckenden Krankheit leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren. Es wird dann medizinisch geklärt, ob die Gefahr einer Infektionsübertragung durch Ihr Kind besteht oder ob es weiterhin die Einrichtung besuchen darf.
- Eine Missachtung dieser Vorschrift kann mit einer Verhängung eines Bußgeldes bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
Stadtgesundheitsamt Frankfurt am Main - jugendärztlicher Dienst Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
- Cholera (bei uns sehr selten)
- Diphterie
- Durchfallserkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhag.E.Coli)
- Infektiöse Durchfallerkrankung
- Hirnhautentzündung (Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien)
- Virales hämorrhagisches Fieber
- Borkenflechte
- Keuchhusten
- Lungen-Tuberkolose
- Masern
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Kinderlähmung
- Krätze
- Scharlach und bestimmte Stretokokken-Infektionen
- Ruhr
- Typhus
- Infektiöse Gelbsucht
- Windpocken
- Verlausung
Dauerausscheidungen von Kranheitserregern; die Zulassung zur Kindereinrichtung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
- Cholera-Vibrionen
- Diphterie-Bakterien
- EHEC
- Paratyphus
- Ruhrerreger
- Typhus-Salmonellen
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist.
- Cholera
- Diphterie
- EHEC-Enteritis
- Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
- Virales hämorrhagisches Fieber
- Ungen-Tuberkolose
- Masern
- Paratyphus
- Pest
- Kinderlähmung
- Ruhr
- Typhus
- Infektiöse Gelbsucht Typ A und E