Unser Service für Sie und Ihr Kind

Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflicht der Eltern und Sorgeberechtigten über Infektionskrankheiten

Belehrung gemäß § 34 (5) S.2 Infektionsschutzgesetz
Sehr geehrte Eltern, das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme des Kindes in unsere Einrichtung über folgende Punkte auf zu klären:
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) so lange nicht besuchen, wie nach ärztlichen Urteil eine Ansteckungsfähigkeit besteht. In einer solchen Situation sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der medizinischen Diagnose.
  • Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) so lange nicht besuchen, wie nach ärztlichen Urteil eine Ansteckungsfähigkeit besteht.
  • In einer solchen Situation sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der medizinischen Diagnose.
  • Wenn ihr Kind nicht selbst krank ist, nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (Cholera, Diphterie, Typhus, Paratyphus, Ruhr, EHRC-Bakterien) im Körper trägt oder ausscheidet, so müssen Sie uns das laut 3 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom zuständigen Gesundheitsamt zu entscheiden, ob das Kind die Einrichtung - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - besuchen darf.
  • Wenn jemand zu Hause unter einer ansteckenden Krankheit leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren. Es wird dann medizinisch geklärt, ob die Gefahr einer Infektionsübertragung durch Ihr Kind besteht oder ob es weiterhin die Einrichtung besuchen darf.
  • Eine Missachtung dieser Vorschrift kann mit einer Verhängung eines Bußgeldes bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an - man wird Ihnen gerne weiterhelfen.
Stadtgesundheitsamt Frankfurt am Main - jugendärztlicher Dienst Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
  • Cholera (bei uns sehr selten)
  • Diphterie
  • Durchfallserkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhag.E.Coli)
  • Infektiöse Durchfallerkrankung
  • Hirnhautentzündung (Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien)
  • Virales hämorrhagisches Fieber
  • Borkenflechte
  • Keuchhusten
  • Lungen-Tuberkolose
  • Masern
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Kinderlähmung
  • Krätze
  • Scharlach und bestimmte Stretokokken-Infektionen
  • Ruhr
  • Typhus
  • Infektiöse Gelbsucht
  • Windpocken
  • Verlausung
Dauerausscheidungen von Kranheitserregern; die Zulassung zur Kindereinrichtung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
  • Cholera-Vibrionen
  • Diphterie-Bakterien
  • EHEC
  • Paratyphus
  • Ruhrerreger
  • Typhus-Salmonellen
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist.
  • Cholera
  • Diphterie
  • EHEC-Enteritis
  • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
  • Virales hämorrhagisches Fieber
  • Ungen-Tuberkolose
  • Masern
  • Paratyphus
  • Pest
  • Kinderlähmung
  • Ruhr
  • Typhus
  • Infektiöse Gelbsucht Typ A und E